(1) Verbandsfremde Länder, die den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieses Übereinkommens bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbande beitreten.
(2) Dieser Beitritt soll der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ihr allen übrigen Regierungen schriftlich bekanntgegeben werden.
(3) Der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieses Übereinkommens und tritt einen Monat nach der Absendung der von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den übrigen Verbandsländern gemachten Mitteilung in Kraft, sofern das beitretende Land keinen späteren Zeitpunkt angegeben hat. Die Beitrittserklärung kann jedoch die Anzeige enthalten, daß das beitretende Land, wenigstens vorläufig, für Übersetzungen den Artikel 8 durch die Bestimmungen des Artikels 5 des im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkommens von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.
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