(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Werke, die bei dessen Inkrafttreten in ihrem Ursprungsland noch nicht infolge Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der ihm vorher zugestandenen Schutzfrist in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderverträge. Mangels solcher Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.
(4) Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend im Falle neuer Beitritte zum Verband und in dem Falle, daß der Schutz gemäß Artikel 7 oder infolge eines Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.
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