(1) Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Hersteller widerrechtlicher Vervielfältigungen zugelassen werden, genügt es, daß ihr Name auf dem Werk in der üblichen Weise angegeben ist.
(2) Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, befugt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
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