(1) Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu gestatten, daß ihre Werke durch Rundfunk der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
(2) Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer steht es zu, die Bedingungen der Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes zu regeln, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Bedingungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen keinesfalls die Rechte des Urhebers zum Schutze seiner geistigen Interessen am Werke, noch seinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt beeinträchtigen, das mangels einer gütlichen Einigung von der zuständigen Behörde festzusetzen ist.
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