BundesrechtInternationale VerträgeBerner Übereinkunft (Römische Fassung)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Juli 1936
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Die Länder, für die dieses Übereinkommen gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

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