Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)
Vorwort
Art. 1
Vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens soll der Artikel 2 des in Wien am 3. Dezember 1873 unterzeichneten Auslieferungsvertrages durch Hinzufügung der nachstehenden Bestimmung ergänzt werden:
„Die Auslieferung kann nach dem Ermessen des ersuchten Hohen Vertragschließenden Teiles auch hinsichtlich jeder anderen Straftat (crime oder offence) bewilligt werden, bezüglich welcher nach den im gegebenen Zeitpunkte in Kraft stehenden Gesetzen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile die Bewilligung erteilt werden kann.“
Art. 2
Der vorstehende Zusatz soll auf Auslieferungsverfahren zwischen Österreich einerseits und den nachbenannten Gebieten Sr. Majestät andererseits Anwendung finden, nämlich dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln, der Insel Man, Neufundland, den britischen Kolonien, den britischen Protektoraten, auf welche der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873 Anwendung findet, sowie den Mandatsgebieten, auf die der genannte Vertrag ausgedehnt wurde oder ausgedehnt werden wird und hinsichtlich deren das Mandat von der Regierung Sr. Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ausgeübt wird.
Art. 3
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß Se. Majestät der König dem vorliegenden Abkommen für jedes andere Glied des Commonwealth der britischen Nationen, dessen Regierung einen solchen Beitritt wünscht, durch eine diesbezügliche Mitteilung seitens des entsprechenden diplomatischen Vertreters Sr. Majestät in Wien beitreten kann. Vom Tage, an dem diese Mitteilung in Kraft tritt, soll der in Artikel 1 angeführte Zusatz auf Auslieferungsverfahren zwischen Österreich einerseits und dem Gebiete des in Betracht kommenden Gliedes des Commonwealth andererseits Anwendung finden.
Eine gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels erfolgte Mitteilung, betreffend ein Glied des Commonwealth der britischen Nationen, kann jedes Gebiet umfassen, hinsichtlich dessen von Sr. Majestät ein Mandat im Namen des Völkerbundes übernommen wurde, das von der Regierung des in Betracht kommenden Gliedes ausgeübt wird.
Art. 4
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in London ausgetauscht werden.
Art. 5
Das vorliegende Abkommen soll drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und die gleiche Dauer haben wie der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache in Wien, am 29. Oktober 1934.