BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum WechselrechtArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 1934
Up-to-date

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

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