Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.
Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, daß die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Wechsel etwa zukommen, davon abhängig sind, daß der Stempelbetrag gemäß den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im ersten Absatz erwähnte Verpflichtung auf gezogene Wechsel zu beschränken.
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