BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen WechselprivatrechtsArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Januar 1934
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Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

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