Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.
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