(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen,
b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen,
c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Antipersonenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmaßlich befinden, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Antipersonenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung,
d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Antipersonenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben,
e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stillegung von Einrichtungen zur Herstellung von Antipersonenminen,
f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschließlich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen,
g) über Art und Menge aller Antipersonenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Antipersonenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen bei Vernichtung nach Artikel 4,
h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Antipersonenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können,
i) über die Maßnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
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