(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
(3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
(4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befaßten Fonds geleistet werden.
(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen.
(6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
(7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen:
a) Umfang und Ausmaß der durch Antipersonenminen verursachten Probleme,
b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,
d) Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern,
e) Hilfe für Minenopfer,
f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden.
(8) Alle Vertragsstaaten, die auf Grund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise