(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Antipersonenminen bekannterweise oder mutmaßlich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, daß alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Antipersonenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muß zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können *), festgelegt sind.
(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Antipersonenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Antipersonenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.
(4) Jedes Ersuchen enthält
a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich
i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,
ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Antipersonenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und
iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten zu vernichten,
c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und
d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.
(6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 17/1999
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