Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
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