(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muß eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
(4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die auf Grund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
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