(1) „Antipersonenmine“ bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet.
(2) „Mine“ bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.
(3) „Wiederaufnahmesicherung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.
(4) „Weitergabe“ umfaßt neben der physischen Verbringung von Antipersonenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Antipersonenminen verlegt sind.
(5) „Vermintes Gebiet“ bezeichnet ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins oder des mutmaßlichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
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