(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluß an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.
(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
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