(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören
a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,
b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den auf Grund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,
c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,
d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Antipersonenminen,
e) Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und
f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.
(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
(3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.
(4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
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