(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.
(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihr für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
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