Amtssitz - OPEC-Fonds - Änderung
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
Der OPEC-Fonds
für Internationale Entwicklung
Wien, am 4. März 1998
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 1 ) in der Fassung des Notenwechsels vom 18. April 1984 2 ) zwischen dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (im folgenden „der Fonds“ genannt) und der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt) betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds (im folgenden „das Zusatzabkommen“ genannt), welches gemäß Artikel 1 (m) des Abkommens vom 21. April 1981 3 ) zwischen dem Fonds und der Republik Österreich über den Amtssitz des Fonds (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt) abgeschlossen wurde, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Residenz des Generaldirektors des Fonds, wie sie im Zusatzabkommen umschrieben ist, auf den in beiliegender Karte (Anm.: Karte nicht darstellbar) aufscheinenden Bereich verlegt wurde.
In Entsprechung von Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens beehre ich mich daher vorzuschlagen, daß der auf beiliegender Karte aufscheinende Bereich anstelle des im Zusatzabkommen als solcher umschriebenen die Residenz des Generaldirektors darstellt.
Wenn die Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note samt beiliegender Karte und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Fonds und der Regierung darstellt, welches das Zusatzabkommen durch Neuumschreibung der Residenz des Generaldirektors gemäß Artikel 1 (m) des Amtssitzabkommens abändert und am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Y. Seyyid Abdulai m. p.
Art. 1
Generaldirektor
Seiner Exzellenz
Wolfgang Schüssel
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Wien
Art. 1
(Übersetzung)
Der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
GZ 2271.05/0002e-I.2/98 | Wien, am 11. März 1998 |
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 4. März 1998 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. April 1983 ... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.“
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note samt beiliegender Karte und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung darstellt, das am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat dieses Notenwechsels folgt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Wolfgang Schüssel
Seiner Exzellenz
Mr. Y. Seyyid Abdulai
Generaldirektor des OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung
Wien
Art. 1
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 274/1983
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1984
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982