BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)Art. 55

Art. 55

In Kraft seit 01. Juni 1998
Up-to-date

a) Die Regierung und die UNIDO können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die UNIDO aus.

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