BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)Art. 54

Art. 54

In Kraft seit 01. Juni 1998
Up-to-date

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der UNIDO getroffenen Abkommens hergestellt wird.

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