BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. Juni 1998
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Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird.

Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.

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