BundesrechtInternationale VerträgeAmtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)Art. 41

Art. 41

In Kraft seit 01. Juni 1998
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Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die den Vereinten Nationen zugeteilt sind.

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