BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

In Kraft seit 04. April 1997
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 1 ), ist auf die Tagungen anwendbar.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950

Artikel 2

Art. 2

Die Regierung erleichtert die Einreise und Ausreise der vom Generalsekretär ordentlich eingeladenen Teilnehmer zu den Tagungen und wird den Teilnehmern die notwendigen Sichtvermerke prompt und gebührenfrei erteilen. Der Regierung wird in angemessener Zeit vor den Tagungen eine vorläufige Liste der Teilnehmer übermittelt.

Artikel 3

Art. 3

Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen, angesehen.

Artikel 4

Art. 4

Das Abkommen tritt am vierzehnten Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Madrid, am 21. März 1997