1. Bezüglich der im vorliegenden Übereinkommen genannten Privilegien, Immunitäten und Rechte der FMP sowie des FMP-Personals und der Einrichtungen, zu deren Bereitstellung sich die Regierung verpflichtet hat, trägt die Regierung die letzte Verantwortung für die Umsetzung und Erfüllung dieser Privilegien, Immunitäten, Rechte und Einrichtungen durch die zuständigen lokalen Behörden der Republik Albanien.
2. Das Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Erklärung der Parteien, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind, in Kraft. Das Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung angewendet. Vor der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erklärt die betroffene Partei, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorübergehend anwendbar ist.
3. Das Abkommen bleibt bis zur Abreise der letzten Einheit der FMP aus der Republik Albanien in Kraft, mit der Ausnahme, daß:
a) Artikel III Abs. 1, Artikel IX Abs. 4 und Artikel XIII in Kraft bleiben;
b) die Bestimmungen des Artikels VIII Abs. 1, 2 und 3 in Kraft bleiben, bis alle Ansprüche entschieden wurden, die vor der Beendigung der Anwendbarkeit des Abkommens entstanden sind und die gemäß den Bestimmungen einer gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel VIII Abs. 2 vorgelegt wurden.
4. Jede Partei des Abkommens kann Ergänzungen zu jeder Bestimmung vorschlagen. Jegliche Ergänzung tritt in Kraft, sobald sie schriftlich von allen anderen Unterzeichnerstaaten angenommen wurde.
5. Jede Partei, die das Abkommen kündigen möchte, muß dies zwei Monate vor Kündigungsdatum allen Unterzeichnerstaaten schriftlich mitteilen.
6. Jedes Land hat das Recht, dem Abkommen beizutreten; für dieses Land tritt das Abkommen mit Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.
GESCHEHEN in ROM am 21. April 1997.
ZU URKUND DESSEN haben die unten angeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet:
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