Gemäß Artikel XIV Abs. 2 dieses Abkommens erkläre ich im Namen der österreichischen Regierung, daß mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, unter dem folgenden Verständnis abgeschlossen wurden:
1. Das Abkommen wird zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien ab dem Tag, an dem beide Seiten das Abkommen unterzeichnet haben, zur Gänze anwendbar.
2. Artikel II Abs. 3 dieses Abkommens bedeutet unter anderem, daß alles Eigentum und Vermögen, das im Besitz oder Eigentum des österreichischen Elements, das an der FMP im Rahmen der Operation teilnimmt, und alle Anlagen, steht, mutatis mutandis dieselben Privilegien und Immunitäten genießt, die dem Eigentum und Vermögen der Vereinten Nationen gemäß Artikel II des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 zukommen.
3. Artikel III Abs. 3 wird so verstanden, daß er in Bezug auf begangene kriminelle und disziplinäre Delikte die Immunität der Mitglieder des an der FMP teilnehmenden österreichischen nationalen Elementes von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates und von der persönlichen Verhaftung und Anhaltung ebenso unberührt läßt wie die ausschließliche Jurisdiktion durch die Republik Österreich über die Mitglieder ihres an der FMP teilnehmenden nationalen Elementes.
4. Das Recht der Republik Österreich, auf Ansprüche gemäß Artikel VIII Abs. 1 dieses Abkommens zu verzichten, kann nur auf der Basis und innerhalb der Grenzen der österreichischen Gesetze ausgeübt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise