31.10.1997
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise