(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.
GESCHEHEN zu Laibach am 24. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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