(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 letzter Satz, des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrages vom 8. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert weiters die Bestimmung des Artikels 1 des Vertrages vom 29. Oktober 1975 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(3) Weiters verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinsichtlich des Grenzabschnittes IV die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
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