ABSCHNITT V |
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Slowenien, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Slowenien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Slowenien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, gewährt der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
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