ABSCHNITT IV |
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 21),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)
bestimmt.
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