(1) Das Präsidium des Gerichtshofs besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident des Gerichtshofs wird von den Mitgliedern des Gerichtshofs aus ihren eigenen Reihen gewählt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium.
(3) Die Schlichter und die Schiedsrichter wählen aus ihren eigenen Reihen je zwei Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter.
(4) Das Präsidium wählt seinen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ist der Präsident ein Schiedsrichter, so wird ein Schlichter zum Vizepräsidenten gewählt; ist der Präsident ein Schlichter, so wird ein Schiedsrichter zum Vizepräsidenten gewählt.
(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter fest.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise