Die Schlichter, die Schiedsrichter, der Kanzler sowie die Bevollmächtigten und die Rechtsbeistände der Streitparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten, die den mit dem Internationalen Gerichtshof im Zusammenhang stehenden Personen gewährt werden.
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