(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Schiedsrichter und einen Stellvertreter, die seine eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein können. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seinen Schiedsrichter und dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter müssen die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(3) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung eines Schiedsrichters tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(4) Wenn ein Schiedsrichter und sein Stellvertreter sterben, zurücktreten oder beide verhindert sind, wobei die Verhinderung vom Präsidium anerkannt ist, werden Neuernennungen gemäß Absatz 1 vorgenommen. Der neue Schiedsrichter und sein Stellvertreter beenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.
(5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann eine teilweise Neuernennung der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter vorsehen.
(6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schiedsrichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befaßt sind.
(7) Die Namen der Schiedsrichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.
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