(1) Der Gerichtshof wählt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Präsidium, nimmt seine Verfahrensordnung an und ernennt den Kanzler gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 9 und 11. Die Regierung des Sitzstaats des Gerichtshofs trifft im Zusammenwirken mit dem Verwahrer die erforderlichen Vorkehrungen.
(2) Bis zur Ernennung eines Kanzlers werden die Aufgaben des Kanzlers gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 7 vom Verwahrer wahrgenommen.
Geschehen zu Stockholm am 15. Dezember 1992 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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