(1) Änderungen dieses Übereinkommens müssen nach Maßgabe der folgenden Absätze beschlossen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens können von jedem Vertragsstaat des Übereinkommens vorgeschlagen werden; sie werden vom Verwahrer dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.
(3) Beschließt der KSZE-Rat den vorgeschlagenen Wortlaut der Änderung, so wird dieser vom Verwahrer an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Annahme nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse weitergeleitet.
(4) Jede derartige Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dem Verwahrer ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
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