(1) Dieses Übereinkommen liegt für die KSZE-Teilnehmerstaaten bei der Regierung Schwedens bis zum 31. März 1993 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation.
(2) Die KSZE-Teilnehmerstaaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.
(3) Dieses Übereinkommen tritt zwei Monate nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen zwei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Die Regierung Schwedens ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
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