(1) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist zu begründen. Gibt er weder ganz noch zum Teil die übereinstimmende Auffassung der Mitglieder des Schiedsgerichts wieder, so hat jedes Mitglied das Recht, eine persönliche oder abweichende Meinung zu äußern.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 4 ist der Schiedsspruch des Gerichts nur für die Streitparteien und nur für den Fall bindend, auf den er sich bezieht.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel. Die Streitparteien oder eine von ihnen können jedoch das Gericht ersuchen, den Schiedsspruch hinsichtlich seiner Bedeutung oder seiner Tragweite auszulegen. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ist ein solcher Antrag spätestens sechs Monte nach Übermittlung des Schiedsspruchs zu stellen. Nachdem das Gericht die Stellungnahmen der Streitparteien erhalten hat, nimmt es diese Auslegung so bald wie möglich vor.
(4) Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Schiedsverfahrens kann nur gestellt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Schiedsspruchs dem Gericht und der oder den die Wiederaufnahme beantragenden Streitparteien unbekannt war. Der Antrag auf Wiederaufnahme muß spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der neuen Tatsache gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Übermittlung des Schiedsspruchs ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig.
(5) Soweit möglich wird ein Auslegungsersuchen oder ein Wiederaufnahmeantrag von dem Gericht geprüft, das den Schiedsspruch gefällt hat. Ist dies nach Auffassung des Präsidiums nicht möglich, so wird ein anderes Gericht gemäß Artikel 28 gebildet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise