(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwei Schlichter, von denen mindestens einer sein Staatsangehöriger ist.
Der andere kann Staatsangehöriger eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seine Schlichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
(2) Die Schlichter müssen Personen sein, die hohe innerstaatliche oder internationale Funktionen ausüben oder ausgeübt haben, und anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Völkerrechts, der internationalen Beziehungen oder der Streitbeilegung sind.
(3) Die Schlichter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung ernennt der betreffende Staat einen neuen Schlichter; dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schlichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befaßt sind.
(5) Die Namen der Schlichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.
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