(1) Während des Schiedsverfahrens, das den Grundsätzen eines gerechten Verfahrens entspricht, haben alle Parteien das Recht, gehört zu werden. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Das Schiedsgericht besitzt gegenüber den Streitparteien die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungs- und Ermittlungsbefugnisse.
(3) Jeder KSZE-Teilnehmerstaat, welcher der Auffassung ist, ein besonderes rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden könnte, kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der in Artikel 15 genannten Weiterleitung der Notifikation durch das KSZE-Sekretarit (Anm.: richtig: KSZE-Sekretariat) beim Kanzler ein Ersuchen um Beitritt zum Verfahren stellen. Dieses Ersuchen wird den Streitparteien und dem für die Streitigkeit gebildeten Gericht umgehend übermittelt.
(4) Weist der um Beitritt ersuchende Staat nach, daß er ein solches Interesse hat, so ist er befugt, in dem zum Schutz dieses Interesses erforderlichen Umfang am Verfahren teilzunehmen. Der entsprechende Teil der Entscheidung des Schiedsgerichts ist für den beitretenden Staat bindend.
(5) Die Streitparteien können dem Gericht ihre Stellungnahmen zu dem Ersuchen um Beitritt innerhalb einer Frist von dreißig Tagen zukommen lassen. Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.
(6) Die Verhandlungen vor dem Gericht erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit, sofern das Gericht auf Antrag der Streitparteien nichts anderes beschließt.
(7) Erscheinen eine oder mehrere Streitparteien nicht, so können die anderen beteiligten Parteien das Gericht ersuchen, im Sinne ihrer Anträge zu entscheiden. Bevor das Gericht diesem Ersuchen stattgibt, muß es sich seiner Zuständigkeit und der Begründetheit der Anträge der am Verfahren beteiligten Partei oder Parteien vergewissern.
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