(1) Wird ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird ein Schiedsgericht gebildet.
(2) Die von den Streitparteien gemäß Artikel 4 ernannten Schiedsrichter sind von Amts wegen Mitglieder des Gerichts. Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schiedsrichter bestellen.
(3) Das Präsidium bestellt aus den Reihen der Schiedsrichter eine Anzahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts, so daß die Anzahl der von ihm bestellten Mitglieder die der von Amts wegen tätigen um mindestens eins übersteigt. Die Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schiedsrichter stehen, können zu Mitgliedern des Gerichts bestellt werden.
(4) Ist ein von Amts wegen tätiges Mitglied verhindert oder hat es schon früher in irgendeiner Eigenschaft an der Sache mitgewirkt, die Gegenstand der dem Gericht unterbreiteten Streitigkeit ist, so wird dieses Mitglied duch (Anm.: richtig: durch) seinen Stellvertreter ersetzt. Ist der Stellvertreter in derselben Lage, so bestellt der betreffende Staat ein Mitglied zur Prüfung der Streitigkeit gemäß den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen. Bestehen Zweifel daran, ob ein Mitglied oder sein Stellvertreter dem Gericht angehören darf, so entscheidet das Präsidium.
(5) Ein Staat, der Partei einer dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Partei dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person seiner Wahl entweder anhand der gemäß Artikel 4 erstellten Liste der Schiedsrichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE-Teilnehmerstaats sind, zum Mitglied des Gerichts bestellen. Eine so bestellte Person muß die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; zum Zwecke der Prüfung der Streitigkeit hat sie dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Gerichts. Die Person übt ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit aus und gibt die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz im Gericht einnimmt.
(6) Das Gericht ernennt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7) Kann ein vom Präsidium bestelltes Mitglied des Gerichts am Verfahren nicht teilnehmen, so wird dieses Mitglied nur dann ersetzt, wenn die Anzahl der vom Präsidium bestellten Mitglieder unter die Anzahl der von Amts wegen tätigen Mitglieder beziehungsweise der von den Streitparteien gemäß Absatz 5 bestellten Mitglieder sinkt. In diesem Fall bestellt das Präsidium ein oder mehrere neue Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. Im Falle der Bestellung eines oder mehrerer neuer Mitglieder wird ein neuer Vorsitzender nur dann gewählt, wenn das verhinderte Mitglied der Vorsitzende des Gerichts ist.
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