(1) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren kann jederzeit auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dieses Übereinkommens oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten gestellt werden.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens können jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung erklären, daß sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ipso facto und ohne besondere Übereinkunft als obligatorisch anerkennen. Diese Erklärung kann für unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Sie kann für alle Streitigkeiten gelten oder Streitigkeiten ausschließen, die Fragen ihrer territorialen Integrität oder ihrer Landesverteidigung, ihrer Hoheitsansprüche auf Landgebiete oder konkurrierende Ansprüche hinsichtlich der Hoheitsgewalt über andere Gebiete berühren.
(3) Ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gegen einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann erst nach Ablauf von dreißig Tagen mittels eines Antrags an den Kanzler gestellt werden, nachdem der Bericht der mit der Streitigkeit befaßten Vergleichskommission an den KSZE-Rat gemäß Artikel 25 Absatz 5 übermittelt worden ist.
(4) Wird eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem Schiedsgericht unterbreitet, so kann das Gericht von sich aus oder auf Ersuchen einer oder aller Streitparteien einstweilige Maßnahmen bezeichnen, welche von den Streitparteien ergriffen werden sollten, um zu verhindern, daß sich die Streitigkeit verschärft, ihre Beilegung erschwert oder durch das Verhalten einer oder mehrerer Streitparteien die Durchsetzbarkeit eines künftigen Spruchs des Schiedsgerichts unmöglich gemacht wird.
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