BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)Art. 25

Art. 25

In Kraft seit 14. Januar 1996
Up-to-date

(1) Gelangen die Streitparteien während des Verfahrens mit Hilfe der Vergleichskommission zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung, so halten sie die Bedingungen dieser Lösung in einem Ergebnisprotokoll fest, das von ihren Vertretern und den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird. Mit der Unterzeichnung dieser Urkunde ist das Verfahren abgeschlossen. Der KSZE-Rat wird über den Ausschuß Hoher Beamter von dem erfolgreichen Vergleich unterrichtet.

(2) Gelangt die Vergleichskommission zu der Auffassung, daß alle Gesichtspunkte der Streitigkeit und alle Möglichkeiten, eine Lösung herbeizuführen, geprüft worden sind, so arbeitet sie einen Schlußbericht aus. Dieser Bericht enthält die Vorschläge der Kommission zur friedlichen Beilegung der Streitigkeit.

(3) Der Bericht der Vergleichskommission wird den Streitparteien notifiziert; diese verfügen über eine Frist von dreißig Tagen, um den Bericht zu prüfen und dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen, ob sie bereit sind, die vorgeschlagene Lösung anzunehmen.

(4) Nimmt eine Streitpartei die vorgeschlagene Lösung nicht an, so sind die anderen Parteien nicht länger an ihre eigene Annahme der Lösung gebunden.

(5) Haben die Streitparteien die vorgeschlagene Lösung nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Frist angenommen, so wird der Bericht dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter zugeleitet.

(6) Ein Bericht zur sofortigen Notifikation des KSZE-Rates über den Ausschuß Hoher Beamter wird auch über die Umstände erstellt, unter denen eine Partei nicht zum Vergleichsverfahren erscheint oder ein Verfahren nach dessen Beginn verläßt.

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