(1) Das Vergleichsverfahren ist vertraulich; alle Streitparteien haben das Recht, gehört zu werden. Vorbehaltlich der Artikel 10 und 11 und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt die Vergleichskommission nach Konsultation der Streitparteien das Verfahren.
(2) Sofern die Streitparteien damit einverstanden sind, kann die Vergleichskommission jeden Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der ein Interesse an der Beilegung der Streitigkeit hat, zum Beitritt zum Verfahren einladen.
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