(1) Jede Streitpartei bestellt anhand der gemäß Artikel 3 erstellten Liste der Schlichter einen Schlichter zum Mitglied der Kommission.
(2) Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schlichter bestellen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so bestellt jede der beiden Seiten der Streitigkeit die gleiche Anzahl von Schlichtern bis zu einer vom Präsidium bestimmten Höchstzahl.
(3) Ein Staat, der Partei einer der Vergleichskommission unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person entweder anhand der gemäß Artikel 3 erstellten Liste der Schlichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE-Teilnehmerstaats sind, zum Mitglied der Kommission bestellen. In diesem Fall haben diese Personen zum Zweck der Prüfung der Streitigkeit dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder der Kommission. Sie üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus und geben die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz in der Kommission einnehmen.
(4) Sobald der Antrag oder die Vereinbarung eingegangen ist, mit denen die Streitparteien um Bildung einer Vergleichskommission ersuchen, konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Kommission.
(5) Das Präsidium bestellt drei weitere Schlichter zu Mitgliedern der Kommission. Diese Zahl kann vom Präsidium erhöht oder verringert werden, sie muß jedoch ungerade sein. Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schlichter stehen, können zu Kommissionsmitgliedern bestellt werden.
(6) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.
(7) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren fest, die Anwendung finden, wenn eines der bestellten Kommissionsmitglieder abgelehnt wird oder zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens verhindert ist oder sich weigert, als Kommissionsmitglied tätig zu sein.
(8) Jede Frage bezüglich der Anwendung dieses Artikels wird vom Präsidium als Vorfrage entschieden.
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