(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einen Antrag an den Kanzler richten, in dem er um Bildung einer Vergleichskommission für eine Streitigkeit zwischen sich und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten ersucht. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können auch gemeinsam einen Antrag an den Kanzler richten.
(2) Die Bildung einer Vergleichskommission kann auch auf Grund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten beantragt werden. Die Vereinbarung wird dem Kanzler notifiziert.
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