Art. 19 — Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)
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(1) Eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht, die für eine Streitigkeit gebildet wurden, werden in dieser nicht weiter tätig:
a) wenn die Streitigkeit, bevor sie der Kommission oder dem Gericht unterbreitet worden ist, einem Gerichtshof oder einem Schiedsgericht vorgelegt worden war, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind, oder wenn eine solche Instanz bereits eine Sachentscheidung über die Streitigkeit getroffen hat;
b) wenn die Streitparteien im voraus die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Rechtsprechungsorgans als des im Rahmen dieses Übereinkommens gebildeten Gerichts anerkannt haben, das zuständig ist, über die ihm unterbreitete Streitigkeit verbindlich zu entscheiden, oder wenn die beteiligten Parteien übereingekommen sind, die Beilegung der Streitigkeit ausschließlich mit anderen Mitteln anzustreben.
(2) Eine für eine Streitigkeit gebildete Vergleichskommission wird nicht weiter tätig – selbst wenn ihr die Streitigkeit bereits unterbreitet wurde –, wenn eine oder alle Parteien die Streitigkeit einem Gerichtshof oder Schiedsgericht unterbreiten, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind.
(3) Eine Vergleichskommission setzt die Prüfung einer Streitigkeit aus, wenn diese einem anderen Organ vorgelegt worden ist, das die Zuständigkeit hat, Vorschläge zu derselben Streitigkeit abzugeben. Kann die Streitigkeit durch diese vorherigen Bemühungen nicht beigelegt werden, so nimmt die Kommission auf Ersuchen der Streitparteien oder einer von ihnen ihre Arbeit vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 1 wieder auf.
(4) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt anbringen, um die Vereinbarkeit des in diesem Übereinkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismus mit anderen Mitteln der Streitbeilegung sicherzustellen, die sich aus internationalen Verpflichtungen ergeben, die auf diesen Staat anwendbar sind.
(5) Gelangen die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Beilegung ihrer Streitigkeit, so streicht die Kommission oder das Gericht die Streitigkeit aus ihrer Liste, sobald eine schriftliche Bestätigung aller beteiligten Parteien eingegangen ist, daß sie eine Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
(6) Haben die Streitparteien unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit der Kommission oder des Gerichts, so entscheidet die Kommission oder das Gericht.
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