(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
(2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise