(1) Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.
(2) Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befaßt ist, auf Maßnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.
(3) Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäß Artikel 26 Absatz 4 ergriffen werden sollten.
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